Fragen rund um das Testament

in Erbrecht

1. Welche Testamentsformen gibt es?

Damit Ihr Testament wirksam wird, müssen Sie strenge Formvorschriften einhalten.

a. Eigenhändiges Testament

Die meist angewendete Form ist das „eigenhändige“ Testament. Hierbei müssen Sie Ihr Testament vollständig von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich verfassen. Ein maschinell erstelltes Testament, z.B. mittels Computer, ist unwirksam! Sie dürfen Ihr „eigenhändiges“ Testament auch keinesfalls von jemand anderem schreiben lassen.

Sie müssen Ihr Testament unterschreiben und zwar grundsätzlich mit Ihrem Vor- und Familiennamen. Ihre Unterschrift muss das Testament abschließen, das heißt unter der letzten Zeile Ihres verfassten Textes stehen. Wir empfehlen zudem stets die Datums- und Ortsangabe.

b. Notarielles Testament

Die Alternative ist das öffentliche Testament. Hierfür suchen Sie einen Notar auf, der Ihren letzten Willen in Textform verfasst und notariell beurkundet.

Der Notar macht sich dabei auch ein Bild, ob Testierfähigkeit vorliegt, das heißt er überzeugt sich im Rahmen seiner Fähigkeiten, dass Sie noch in der Lage sind, einen freien Willen zu bilden (das kann z.B. in Fällen der Demenz ausgeschlossen sein). Er nimmt dann in der notariellen Urkunde den Satz mit auf, dass er sich von Ihrer Testierfähigkeit überzeugt hat. Aus diesem Grund kann ein notarielles Testament ab einem höheren Alter zu empfehlen sein.

Wir bereiten auch notarielle Testamente mit Ihnen gemeinsam vor bzw. überlegen nach einem ersten Gespräch, ob ein notarielles Testament sinnvoll ist, und ob wir Sie dann lediglich bei der Auswahl und Kommunikation mit einem Notar unterstützen, so dass der Testamentstext vom Notar vorbereitet wird. Das hängt immer vom Einzelfall ab. Auch die Kosten gehen wir im Rahmen dieser Abwägung selbstverständlich dann gemeinsam mit Ihnen durch.

2. Sonderfall: Gemeinschaftliches Testament

Ein sog. „gemeinschaftliches Testament“ oder auch „Ehegattentestament“ können Sie nur gemeinsam mit Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner errichten.

Ein gemeinschaftliches Testament enthält letztlich zwei Testamente in einem Schreiben, nämlich Ihres und das Ihres Ehegattens. Es kann sowohl eigenhändig, also handschriftlich, als auch notariell errichtet werden.

Beim gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte dieses schreibt und beide Eheleute das Testament mit ihrer Unterschrift und am besten Ort- und Datumsangabe abschließen. Das heißt: Einer schreibt, beide unterschreiben!

Auf die Besonderheiten des Ehegattentestaments gehen wir ein einem gesonderten Blogbeitrag ein. Hier erläutern wir Ihnen auch das sog. Berliner Testament als Unterform des gemeinschaftlichen Testaments mit all seinen Stolperfallen.

3. Wie widerrufe, ändere oder ergänze ich mein Testament?

Wichtig ist, dass Sie ein einmal erstelltes Testament in regelmäßigen Abständen überprüfen. Denn grundsätzlich gilt: Völlig egal, wie sich Ihre Lebensumstände im Laufe der Zeit ändern, Ihr einmal wirksam errichtetes Testament bleibt wirksam.

a. Eigenhändiges Testament

Wollen Sie Ihr eigenhändiges Testament widerrufen oder inhaltlich ändern, dann sollten Sie Ihr altes Testament am besten vernichten und dann ein gänzlich neues erstellen. Denn wenn nach Ihrem Tod mehrere Testamente gefunden werden, entsteht in der Regel Streit darüber, welches Testament wirksam ist oder ob nicht doch bestimmte Regelungen aus dem alten Testament Wirksamkeit entfalten. Am besten eröffnen Sie daher das neue Testament etwa mit dem Satz wie: „Ich widerrufe mein Testament vom XX.XX.XXXX und möchte hiermit ein neues Testament errichten.“ So räumen Sie nach Ihrem Tod jeden Zweifel aus.

Wenn Sie Ihr bestehendes Testament lediglich ergänzen möchten, dann können Sie unter Wahrung der strengen Testamentsform auch einen Nachtrag zu dem Haupttestament erstellen. Die Ergänzung überschreiben Sie bitte mit „Nachtrag zum Testament vom XX.XX.XXXX“ und unterschreiben ihn gleichfalls mit Orts- und Datumsangabe. Bei Nachträgen sollte strikt darauf geachtet werden, dass keine neue Regelung sich in Widerspruch zu Regelungen im Haupttestament setzt. Hier lauern viele ungeahnte Stolperfallen.

b. Notarielles Testament

Ein notarielles Testament wird bereits dadurch widerrufen, dass Sie es aus der amtlichen Verwahrung holen (s.u.). Sie können aber genauso ein notarielles Testament durch ein handgeschriebenes Testament, wie zuvor dargestellt, wiederrufen, ändern oder ergänzen.

c. Gemeinschaftliches Testament

Auch beim „gemeinschaftlichen Testament“ haben Sie zu Ihrer beider Lebzeiten selbstverständlich die Möglichkeit, die einmal getroffenen Regelungen zu ändern. Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig, dann können Sie die Aufhebung oder Änderung des „alten“ Testaments in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären. Sind Sie sich uneinig, dann muss das gemeinschaftliche Testament von dem Ehegatten, der es wünscht, widerrufen werden. Das geht dann allerdings ausschließlich in notarieller Form und muss mithin vor einem Notar erklärt werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten zu seinen Lebzeiten auch zugegangen ist. Eine Scheidung führt automatisch zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments, wenn Sie in Ihrem Testament keine anderweitige Regelung getroffen haben.

4. Wie bewahre ich mein Testament auf?

Ihr eigenhändiges Testament können Sie nach Ihrem Belieben aufbewahren. Sie sollten lediglich dafür sorgen, dass es bei Ihrem Tod auch gefunden wird (z.B. Aufbewahrung in einem Bankschließfach oder bei einem Berater oder Vertrauten Ihrer Wahl, der bestenfalls in Ihrem Testament nicht vorkommt oder als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist).

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass das Testament in die richtigen Hände kommt, dann können Sie Ihr Testament auch bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl gegen eine geringe Gebühr hinterlegen. Sie erhalten dann einen Hinterlegungsschein, den Sie gleichfalls gut aufbewahren sollten. Alle ab dem 1. Januar 2012 bei einem Amtsgericht hinterlegten Testamente werden zudem in einem zentralen Testamentsregister registriert. Die Behörden arbeiten im Falle Ihres Todes zusammen: das Standesamt erhält vom Bestatter eine Sterbemitteilung, diese Information gibt es u.a. dem Zentralen Testamentsregister weiter. Von dort aus wird dann das Nachlassgericht informiert, so dass sichergestellt wird, dass Ihr Testament auch ordnungsgemäß eröffnet werden kann.

Das notarielle Testament wird immer automatisch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, verwahrt.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich Ihr notarielles Testament aus der Verwahrung zu Ihren Lebzeiten herausgeben lassen, wird es automatisch unwirksam. Wenn Sie allerdings Ihr hinterlegtes eigenhändig geschriebenes Testament vom Amtsgericht zurückfordern, bleibt dieses wirksam. Dieses müssen Sie also erst vernichten bzw. ein neues Testament erstellen, das das alte Testament aufhebt.