Wie gestalte ich mein Testament?

in Erbrecht

Damit Sie sich ein Bild machen können, was Sie alles testamentarisch bestimmen können und sollten, geben wir Ihnen heute einen groben Einblick in die Testamentsgestaltung.

1. Erbe

Zunächst sollten Sie in Ihrem Testament bestimmen, wer Ihr Erbe sein soll. Hintergrund ist, dass Sie immer einen oder mehrere Erben hinterlassen, egal ob Sie dies ausdrücklich regeln oder nicht. Das sieht das deutsche Erbrecht so vor. Als Auffangregel gilt die gesetzliche Erbfolge. Das hat auch einen nachvollziehbaren Grund.

a. Was ist ein Erbe?

Ihr Erbe wird nämlich Ihr Rechtsnachfolger, das heißt, er tritt automatisch in alle Ihre Rechte und Pflichten ein. Ein Erbe bekommt daher nicht nur einen Vermögenszuwachs. Er tritt vielmehr vollständig an Ihre Stelle. Ihr Erbe übernimmt damit auch sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse und Ihre bestehenden Verbindlichkeiten.
Das fängt vom Mobilfunkvertrag und einem Mietverhältnis an. Selbst Ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem geschiedenen Ehepartner gehen auf Ihren Erben über und müssen von diesem erfüllt werden.

Aus diesem Grund darf Ihr Erbe auch die Erbschaft ausschlagen.

b. Wer kann Erbe sein?

Erbe kann jede natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt Ihres Todes lebt. Stirbt der eingesetzte Erbe vor Ihnen oder schlägt er die Erbschaft aus, dann wird er nicht Erbe.
Deshalb ist es sinnvoll, Ersatzerben zu bestimmen. Ersatzerben sind solche Personen, die nicht direkt Erben werden sollen. Vielmehr treten die Ersatzerben für den eigentlichen Erben in dessen Erbenstellung ein.
Genauso wie eine natürliche Person kann Erbe auch eine juristische Person sein, also Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine, Kirchen usw.

c. Kann ich mehrere Personen zu meinen Erben einsetzen?

Sie können mehrere Erben bestimmen, die dann zu dem von Ihnen bestimmten Anteil Erbe Ihres Nachlasses werden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (vgl. unseren Blogbeitrag „Die Erbengemeinschaft“, in dem wir Ihnen die Besonderheiten und Gefahrenquellen näher erläutern).

d. Enterbung

Sie können jede beliebige (natürlich oder juristische) Person zu Ihrem oder Ihren Erben bestimmen. Die testamentarische Erbeinsetzung geht der gesetzlichen Erbfolge vor.
Schließen Sie dadurch jemanden aus, der nach der gesetzlichen Erbfolge Ihr Erbe geworden wäre (z.B. Kind, Eltern, Ehegatten), spricht man von „Enterbung“.
Die Folge einer solchen Enterbung können Pflichtteilsansprüche des Ausgeschlossenen sein. Das ist ein Geldanspruch des Enterbten gegen Ihre Erben, der automatisch mit Ihrem Tod entsteht.

e. Sonderform: Vor- und Nacherbschaft

Sie können in Ihrem Testament auch eine sog. „Vor- und Nacherbschaft“ anordnen.
Hierbei bestimmen Sie zunächst einen Vorerben, der Sie unmittelbar beerbt, bis eine bestimmte Bedingung (z.B. der Tod des Vorerben) eintritt. Mit dem Eintritt dieser Bedingung fällt Ihr Nachlass vom Vorerben an den oder die Nacherben.
Der Nacherbe erbt somit nicht vom Vorerben, sondern direkt von Ihnen, auch wenn er das Erbe möglicherweise erst Jahrzehnte später antritt. So ist es möglich, Ihre Vermögensnachfolge noch über die nächsten Generationen hinaus zu gestalten.

Welche Folgen das für den Vorerben, aber auch Nacherben hat, sollten Sie sich allerdings dringend bewusstmachen. Auf die Besonderheiten und Stolperfallen der Vor- und Nacherbschaft gehen wir in einem gesonderte Blogbeitrag näher ein.

2. Teilungsanordnung

Sofern Sie mehrere Erben einsetzen, haben Sie die Möglichkeit über sog. Teilungsanordnungen zu bestimmen, wie die Erben Ihr Vermögen unter sich aufzuteilen haben.
Solche Vermögenszuteilungen ändern grundsätzlich nichts an der Höhe des Erbteils.
Wenn der einem Erben zugewiesene Gegenstand wertmäßig den eigenen Erbteil übersteigt, dann hat der begünstigte Erbe diesen Mehrwert gegenüber den anderen Erben aus seinem privaten Vermögen auszugleichen.

3. Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wenden Sie einer von Ihnen ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu. Der Vermächtnisnehmer erlangt einen eigenen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den oder die Erben.

Sie können dabei einen körperlichen Gegenstand vermachen, wie z.B. eine Immobilie, ein Auto, ein Bild, einen Geldbetrag. Sie können aber auch Forderungen oder Rechte vermachen, wie beispielsweise eine lebenslange Rente, die Ihre Erben an den Vermächtnisnehmer zahlen müssen.

Haben Sie mehrere Erben testamentarisch eingesetzt und möchten einem bestimmten Erben einzelne Gegenstände oder Forderungen zuwenden, ohne dass er den anderen Erben zum Ausgleich verpflichtet ist (wie es bei einer Teilungs-anordnung der Fall wäre), können Sie auch einem Erben ein Vermächtnis zuwenden, das sog. Vorausvermächtnis.

Es gibt unzählige Gestaltungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit Vermächtnissen (z.B. das Vor- und Nachvermächtnis, Herausgabevermächtnis, Stückvermächtnis, Verschaffungsvermächtnis, Ersatzvermächtnis, Zweckvermächtnis, Gattungsvermächtnis).

4. Testamentsvollstreckung

Um die Nachlassabwicklung, insbesondere die Auseinandersetzung eines komplizierteren Nachlasses für Erbengemeinschaften zu erleichtern, können Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen. Dessen Aufgabe ist vorrangig die Abwicklung des Testaments nach Ihrem Willen.

Sie können im Testament Inhalt und Umfang der Testamentsvollstreckung genau bestimmen. Sie können auch eine Dauer-Testamentsvollstreckung anordnen. Diese ist dann nicht auf die Nachlassabwicklung beschränkt, sondern beinhaltet eine Verwaltung Ihres Nachlasses oder bestimmter Nachlassteile für eine von Ihnen bestimmte Zeit.

Als Testamentsvollstrecker kann jede beliebige Person ernannt werden, der Sie vertrauen und das Amt zutrauen (Familienangehörige, Rechtsanwalt, Steuerberater o.ä.).

Einzelheiten zur Testamentsvollstreckung erläutern wir Ihnen in einem gesonderten Blogbeitrag.

5. Vormund

Wenn Sie minderjährige Kinder haben, sollten Sie einen Vormund bestimmen für den Fall, dass beiden Elternteilen etwas passiert. Sie sind in Ihrer Entscheidung weitestgehend frei. Wenn die Eltern nicht in einem Testament oder Erbvertrag einen Vormund bestimmen, dann hat das Familiengericht nach Anhörung des
Jugendamtes einen Vormund auszuwählen.

6. Rechtswahl

Sie sollten in Ihrem Testament bestimmten, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Haben Sie testamentarisch keine Rechtswahl getroffen, dann wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit aufgrund einer Erbrechtsreform im Jahr 2015 das Recht des Landes angewendet, in dem Sie Ihren „letzten
gewöhnlichen Aufenthalt“ hatten. Das ist nicht immer klar bestimmbar. Es kommt nämlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an und nicht auf Ihren offiziellen Wohnsitz.
Verbringen Sie Ihr Leben z.B. teilweise in Ihrem Feriendomizil in Südspanien, kann das bereits zu Schwierigkeiten führen.

7. Warum sollte ich mich bei der Testamentserstellung beraten lassen?

Sie können bei der Testamentserrichtung viele formelle und inhaltliche Fehler machen. Das Erbrecht ist hochkomplex und die Gestaltungsmittel zahlreich und variabel. Als juristischer Laie sind einem häufig die Folgen der selbst getroffenen Regelungen gar nicht bekannt.

Die Ziele einer bewussten Vermögenssteuerung, eines Vermögenserhalts in der Familie und einer Konfliktvermeidung werden leider häufig verfehlt, auch wenn die Intention des Erblassers eine gute war. Ein Testament muss im Falle von unklaren Regelungen ausgelegt werden. Sie sind nicht mehr da, um Ihren letzten Willen zu erläutern. Jeder Erbe nimmt sich im Zweifel einen Anwalt, der in verschiedene
Richtungen argumentieren kann.

Außerdem gibt es in der Regel sinnvollere Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihre Wünsche bestmöglich und steueroptimiert zu erfüllen.

Aus diesem Grunde sollten Sie Ihr Testamentsvorhaben professionell begleiten lassen. Bereits in einem ersten Gespräch werden Sie ein Gefühl dafür bekommen, was notwendig ist. Es ist wie bei einem Hausbau: Auch hier lassen Sie sich doch von einem Architekten bei der Planung und Errichtung Ihres Hauses unterstützen.