Die persönliche Haftung von Managern – D&O-Versicherung

in Handels- und Gesellschaftsrecht

„Vorstand muss Schadensersatz an eigenes Unternehmen zahlen“ – eine Schlagzeile, wie sie heute beinahe täglich zu lesen ist. Während die Haftung eines Managers, insbesondere eines GmbH- Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds einer AG, mit dessen Privatvermögen bis vor 20 Jahren praktisch undenkbar war, steht die Tätigkeit von Unternehmenslenkern heute mehr denn je im Fokus der Öffentlichkeit, der Anteilseigner und auch der Staatsanwaltschaft. Erlittene Vermögensschäden des Unternehmens, die auf einem (vermeintlichem) Fehler eines Organmitglieds beruhen, sollen dann von diesem ersetzt werden.

Wann haftet der Manager?

Auslöser für diese rasante Entwicklung war – neben spektakulären Unternehmenszusammenbrüchen und gesetzlichen Haftungsverschärfungen – insbesondere das berühmte „ARAG/Garmenbeck“-Urteil des BGH. In dem Urteil stellten die Richter fest, dass Aufsichtsräte einer AG verpflichtet sind, den Vorstand im Namen der AG auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sofern diese schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Weiterhin führte der BGH aus, dass Aufsichtsräte, die auf eine Inanspruchnahme des Vorstands verzichten, selbst schadensersatzpflichtig sind. Dieses Urteil führte in der Folge dazu, dass bestehende Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder auch tatsächlich durchgesetzt wurden und werden – die gesetzlichen Grundlagen hierfür existieren bereits seit langer Zeit.

Begeht der Manager also eine Pflichtverletzung, haftet er unter Umständen. Und dies gilt nicht nur für das Vorstandsmitglied eines Dax-Konzerns, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführers eines mittelständischen Unternehmens. Selbst Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich deren einziger Gesellschafter sind, droht eine Haftung mit dem Privatvermögen: Schließlich interessiert es den Insolvenzverwalter später nicht, dass die Anteile der GmbH alle in der Hand des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers waren – dieser wird etwaige Schadensersatzansprüche kompromisslos durchsetzen. Ähnliches gilt beispielsweise für kleinere Sportvereine, bei denen die Vorstände trotz des Ehrenamtes einem Haftungsrisiko unterliegen. Schon oft haben wir erlebt, dass der Vorstand eines Vereins „gestürzt“ wird und der neue Vorstand dann – oftmals auch aus persönlichen Animositäten – die einzelnen Handlungen des alten Vorstands genauer unter die Lupe nimmt und gegebenenfalls Schadensersatz für den Verein geltend macht.

Wie kann der Manager sich absichern

Abschluss einer D&O-Versicherung

Zur Absicherung dieses erheblichen Haftungsrisikos hat sich zwischenzeitlich die aus den USA stammende „D&O-Versicherung“ etabliert. Geschützt ist in erster Linie das Risiko der Organmitglieder, persönlich von der Gesellschaft oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu haben, während die Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die D&O-Versicherung ist nicht nur bei größeren Unternehmen anzutreffen, auch kleine Gesellschaften und sogar lokale Sportvereine schließen diese Versicherung zum Schutze ihrer Organmitglieder ab.

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt uns jedoch, dass der Schutz der D&O-Versicherung oftmals trügerisch ist. Zum einen sind die Versicherungssummen der jeweiligen Verträge der Höhe nach begrenzt – dies ist angesichts der teils enormen Haftungssummen bei Organhaftungsklagen besonders misslich und führt nicht selten dazu, dass die Organmitglieder neben der D&O-Versicherung den Schaden mit ihrem persönlichen Vermögen ausgleichen müssen. Zum anderen ist in der Praxis in letzter Zeit die Entwicklung zu erkennen, dass sich D&O-Versicherer vermehrt auf Ausschlüsse in den Versicherungsverträgen berufen und so ihre Leistungspflicht umgehen wollen. Daneben führt das Bestehen einer D&O-Versicherung oftmals überhaupt erst dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen das Organmitglied geltend gemacht werden (Stichwort „Deckung schafft Haftung“). Hintergrund hiervon ist, dass der Ausgleich eines Schadens durch den (finanziell potenteren) Versicherer deutlich wahrscheinlich ist, als wenn eine Privatperson ihre Privatschatulle öffnen muss.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbeugung von Haftungsfällen

Für Manager, insbesondere Geschäftsführer von GmbH´s und Vorstands- aber auch Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften ist die Beratung durch einen im Haftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bei sämtlichen haftungs- und deckungsrechtlichen Fragestellungen unabdingbar.
Dies beginnt bereits vor Aufnahme der Organtätigkeit im Rahmen des Abschlusses des Anstellungsvertrags. Teilweise ist es rechtlich zulässig, eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in den Vertrag zu integrieren. Angesichts vieler Ausnahmen und Rückausnahmen sollten derartige Klauseln aber nicht auf eigene Faust entworfen und aufgenommen werden.
Weiterhin sollten sich Manager im Anstellungsvertrag von der Gesellschaft das Bestehen bzw. den Abschluss einer D&O-Versicherung vertraglich zusichern lassen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir unseren Mandanten grundsätzlich zusätzlich, eine Garantie der Gesellschaft einzuholen, dass die D&O-Versicherung auch bestimmte Standards erfüllt und insbesondere spezielle Branchenrisiken abdeckt. Schließlich wägen wir in diesem Stadium gemeinsam mit unserem Mandanten die Vor- und Nachteile einer etwaig zusätzlich abzuschließenden persönlichen D&O-Versicherung ab.
Auch während des laufenden Geschäftsbetriebs bedarf es einer regelmäßigen anwaltlichen Beratung: Die Gerichte haben die Anforderungen an Manager in den letzten Jahren enorm erhöht und verlangen beinahe einen Idealmenschen, der nahezu jedes (noch so unwahrscheinliche) Risiko bei seinen Entscheidungen berücksichtigt, dies dokumentiert und auch wissen muss, ob eine Weisung der Gesellschafterversammlung rechtswidrig ist. Die rechtliche Beratung ist deshalb so wichtig, um sich im Streitfall mit Verweis auf den eingeholten (kompetenten) Rechtsrat entlasten zu können.
Spätestens sollte dann aber im Schadensfall ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dann die Interessen des betroffenen Managers gegenüber dem Unternehmen, etwaigen Dritten und insbesondere auch gegenüber dem D&O-Versicherer wahrnimmt.

„Vorstand muss Schadensersatz an eigenes Unternehmen zahlen“ – eine Schlagzeile, wie sie heute beinahe täglich zu lesen ist. Während die Haftung eines Managers, insbesondere eines GmbH- Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds einer AG, mit dessen Privatvermögen bis vor 20 Jahren praktisch undenkbar war, steht die Tätigkeit von Unternehmenslenkern heute mehr denn je im Fokus der Öffentlichkeit, der Anteilseigner und auch der Staatsanwaltschaft. Erlittene Vermögensschäden des Unternehmens, die auf einem (vermeintlichem) Fehler eines Organmitglieds beruhen, sollen dann von diesem ersetzt werden.

Wann haftet der Manager?

Auslöser für diese rasante Entwicklung war – neben spektakulären Unternehmenszusammenbrüchen und gesetzlichen Haftungsverschärfungen – insbesondere das berühmte „ARAG/Garmenbeck“-Urteil des BGH. In dem Urteil stellten die Richter fest, dass Aufsichtsräte einer AG verpflichtet sind, den Vorstand im Namen der AG auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sofern diese schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Weiterhin führte der BGH aus, dass Aufsichtsräte, die auf eine Inanspruchnahme des Vorstands verzichten, selbst schadensersatzpflichtig sind. Dieses Urteil führte in der Folge dazu, dass bestehende Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder auch tatsächlich durchgesetzt wurden und werden – die gesetzlichen Grundlagen hierfür existieren bereits seit langer Zeit. Begeht der Manager also eine Pflichtverletzung, haftet er unter Umständen. Und dies gilt nicht nur für das Vorstandsmitglied eines Dax-Konzerns, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführers eines mittelständischen Unternehmens. Selbst Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich deren einziger Gesellschafter sind, droht eine Haftung mit dem Privatvermögen: Schließlich interessiert es den Insolvenzverwalter später nicht, dass die Anteile der GmbH alle in der Hand des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers waren – dieser wird etwaige Schadensersatzansprüche kompromisslos durchsetzen. Ähnliches gilt beispielsweise für kleinere Sportvereine, bei denen die Vorstände trotz des Ehrenamtes einem Haftungsrisiko unterliegen. Schon oft haben wir erlebt, dass der Vorstand eines Vereins „gestürzt“ wird und der neue Vorstand dann – oftmals auch aus persönlichen Animositäten – die einzelnen Handlungen des alten Vorstands genauer unter die Lupe nimmt und gegebenenfalls Schadensersatz für den Verein geltend macht.

Wie kann der Manager sich absichern

Abschluss einer D&O-Versicherung

Zur Absicherung dieses erheblichen Haftungsrisikos hat sich zwischenzeitlich die aus den USA stammende „D&O-Versicherung“ etabliert. Geschützt ist in erster Linie das Risiko der Organmitglieder, persönlich von der Gesellschaft oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu haben, während die Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die D&O-Versicherung ist nicht nur bei größeren Unternehmen anzutreffen, auch kleine Gesellschaften und sogar lokale Sportvereine schließen diese Versicherung zum Schutze ihrer Organmitglieder ab. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt uns jedoch, dass der Schutz der D&O-Versicherung oftmals trügerisch ist. Zum einen sind die Versicherungssummen der jeweiligen Verträge der Höhe nach begrenzt – dies ist angesichts der teils enormen Haftungssummen bei Organhaftungsklagen besonders misslich und führt nicht selten dazu, dass die Organmitglieder neben der D&O-Versicherung den Schaden mit ihrem persönlichen Vermögen ausgleichen müssen. Zum anderen ist in der Praxis in letzter Zeit die Entwicklung zu erkennen, dass sich D&O-Versicherer vermehrt auf Ausschlüsse in den Versicherungsverträgen berufen und so ihre Leistungspflicht umgehen wollen. Daneben führt das Bestehen einer D&O-Versicherung oftmals überhaupt erst dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen das Organmitglied geltend gemacht werden (Stichwort „Deckung schafft Haftung“). Hintergrund hiervon ist, dass der Ausgleich eines Schadens durch den (finanziell potenteren) Versicherer deutlich wahrscheinlich ist, als wenn eine Privatperson ihre Privatschatulle öffnen muss.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbeugung von Haftungsfällen

Für Manager, insbesondere Geschäftsführer von GmbH´s und Vorstands- aber auch Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften ist die Beratung durch einen im Haftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bei sämtlichen haftungs- und deckungsrechtlichen Fragestellungen unabdingbar.

Dies beginnt bereits vor Aufnahme der Organtätigkeit im Rahmen des Abschlusses des Anstellungsvertrags. Teilweise ist es rechtlich zulässig, eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in den Vertrag zu integrieren. Angesichts vieler Ausnahmen und Rückausnahmen sollten derartige Klauseln aber nicht auf eigene Faust entworfen und aufgenommen werden.

Weiterhin sollten sich Manager im Anstellungsvertrag von der Gesellschaft das Bestehen bzw. den Abschluss einer D&O-Versicherung vertraglich zusichern lassen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir unseren Mandanten grundsätzlich zusätzlich, eine Garantie der Gesellschaft einzuholen, dass die D&O-Versicherung auch bestimmte Standards erfüllt und insbesondere spezielle Branchenrisiken abdeckt. Schließlich wägen wir in diesem Stadium gemeinsam mit unserem Mandanten die Vor- und Nachteile einer etwaig zusätzlich abzuschließenden persönlichen D&O-Versicherung ab.

Auch während des laufenden Geschäftsbetriebs bedarf es einer regelmäßigen anwaltlichen Beratung: Die Gerichte haben die Anforderungen an Manager in den letzten Jahren enorm erhöht und verlangen beinahe einen Idealmenschen, der nahezu jedes (noch so unwahrscheinliche) Risiko bei seinen Entscheidungen berücksichtigt, dies dokumentiert und auch wissen muss, ob eine Weisung der Gesellschafterversammlung rechtswidrig ist. Die rechtliche Beratung ist deshalb so wichtig, um sich im Streitfall mit Verweis auf den eingeholten (kompetenten) Rechtsrat entlasten zu können.

Spätestens sollte dann aber im Schadensfall ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dann die Interessen des betroffenen Managers gegenüber dem Unternehmen, etwaigen Dritten und insbesondere auch gegenüber dem D&O-Versicherer wahrnimmt.