Welche Gesellschaftsform ist die richtige für mich? Teil 1 – GmbH – UG – Aktiengesellschaft

in Handels- und Gesellschaftsrecht

„Welche Gesellschaftsform passt zu mir und den Zielen meines künftigen Unternehmens?“ – diese Frage stellt sich zwangsläufig jede Person vor der Gründung einer Gesellschaft. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen verschaffen, um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):

Die GmbH ist die mit Abstand beliebteste Rechtsform bei den Kapitalgesellschaften. Die Gründung einer GmbH kann durch einen oder auch durch mehrere Gesellschafter erfolgen. Als Gesellschafter kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften in Betracht.

Gründung

Für die Gründung einer GmbH müssen Sie zum Notar. Dieser beurkundet den Gesellschaftsvertrag, der Grundlage für die Gesellschaft ist. Dessen Regelungen müssen wohl überlegt sein. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten. Fehlende Regelungen können die Gesellschaft in eine schwere Krise stürzen.

Das Stammkapital, d.h. das Kapital mit dem die Gesellschaft haftet, beträgt mindestens 25.000 €. Hiervon müssen direkt am Anfang mindestens 12.500 € eingezahlt werden.

Organe – Geschäftsführung und Vertretung

Zwingende Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Zudem kann ein Aufsichtsrat installiert werden, bei Überschreiten einer höheren Arbeitnehmeranzahl besteht sogar eine entsprechende Pflicht. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis liegt in den Händen der Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer muss nicht zugleich auch dem Kreis der Gesellschafter angehören, sodass auch Dritte mit der Führung der Geschäfte beauftragt werden können. Die Geschäftsführer haben weitreichende Befugnisse, haften im Gegenzug der Gesellschaft gegenüber aber auch für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden.

Haftung

Die Haftung ist auf das Stammkapital begrenzt, d.h. es droht grundsätzlich keine persönliche Haftung, wenn dem Gesellschafter kein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann.

Gewinnverteilung und Steuern

Die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des jeweiligen Anteils sowie der diesbezüglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt der Körperschafts- und der Gewerbesteuer (zusammen rund 30 %); bei einer Ausschüttung fallen zusätzlich Kapitalertragssteuern auf den Betrag des Gewinnanteils an, die allerdings auf die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer des Gesellschafters angerechnet werden.

Zusammenfassend ist die Beliebtheit der GmbH insbesondere auf das Zusammenspiel der folgenden Faktoren zurückzuführen: Obgleich die Gesellschafter weniger als bei anderen Gesellschaftern an zwingende gesetzliche Vorgaben gebunden sind – und deshalb weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten besitzen –, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Stammkapital begrenzt und der Gründungsaufwand als relativ gering einzustufen.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt):

Als weitere Kapitalgesellschaft steht die UG (haftungsbeschränkt) zur Verfügung. Sie ist speziell für Gründer konzipiert, die zwar ihre persönliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen bzw. das Stammkapital beschränken wollen, gleichwohl aber nicht das erforderliche Mindeststammkapital von 25.000 € für die Gründung einer GmbH aufbringen können oder wollen. Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt grundsätzlich denselben Regelungen wie die GmbH und wird deshalb teilweise auch als „kleine GmbH“ bezeichnet.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) beträgt das Mindesthaftungskapital 1 €, weshalb die Gründung auch mit geringen finanziellen Mitteln möglich ist. Im Gegenzug besteht die Pflicht, jeweils ¼ des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital auf diese Weise eine Höhe von 25.000 € erreicht hat.

Sofern Sie sich bei der Gesellschaftsgründung für eine UG entscheiden, sollten Sie bedenken, dass Sie im Rechtsverkehr stets verpflichtet sind, den sperrigen Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ zu führen.

Aktiengesellschaft:

Die Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) ist dem Großteil der potentiellen Gründer zumindest in Grundzügen bekannt; allerdings stellen wir immer wieder fest, dass hierbei oftmals falsche Vorstellungen existieren. Vor allem unerfahrene Gründer sollten die Gründung einer AG aufgrund der starren gesetzlichen Regelungen und der hohen formalen Anforderungen besonders sorgfältig bedenken. Auf der anderen Seite sollte die eingeschränkte Gestaltungsfreiheit nicht generell vor der Gründung einer AG abschrecken, da diese auch diverse Vorteile aufweist.

Gründung

Die Gründung einer AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen und erfordert ebenfalls den Gang zum Notar, der die Satzung beurkundet. Eine anwaltliche Beratung ist hierbei unerlässlich. Das Aktiengesetz erlaubt nur an wenigen Stellen, die für Nichtjuristen kaum erkennbar und nachvollziehbar sind, ein Abweichen von der gesetzlichen Lage. Von diesen wenigen Gestaltungsmöglichkeiten sollten Sie jedoch unbedingt Gebrauch machen. Erforderlich hierfür sind jedoch rechtlich wirksame Regelungen.

Das ebenfalls in der Satzung vorzusehende Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen. Der große Vorteil einer AG ist die vergleichsweise leichte Übertragung der Anteile (=Aktien). Im Grundfall bedarf es hierfür keiner notariellen Beurkundung, es genügt vielmehr eine „formlose“ Übertragung der Aktie. Sofern die Gesellschaft eine Börsennotierung hat (dies ist – anders als von Vielen vermutet – bei einer AG nicht immer der Fall), können Aktien sogar an der Börse gehandelt werden.

Organe – Geschäftsführung und Vertretung

Die operative Geschäftsführung der AG liegt in den Händen des Vorstands, der diese gegenüber außenstehenden Dritten vertritt. Beaufsichtigt wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat. Dessen Mitglieder werden in der Regel von der Hauptversammlung bestellt, die sich wiederrum aus der Gesamtheit der Aktionäre zusammensetzt. Im Falle von schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einem Schaden der AG oder von Dritten führen, haften die einzelnen Organmitglieder mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.

Haftung

Die Haftung der Aktionäre ist hingegen auf den jeweiligen Anteil an dem Grundkapital begrenzt. Das persönliche Vermögen ist somit auch im Fall einer Insolvenz der AG geschützt.

Gewinnverteilung

Gewinne der Aktiengesellschaft können zum Teil oder in voller Höhe in Form einer Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Maßgeblich für die Dividende ist der jeweilige Anteil des Aktionärs.

Steuern

Wie auch bei der GmbH, fallen bei der AG Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Dividenden unterliegen zudem der Kapitalertragssteuer.

Sonstige Gesellschaftsformen:

Neben diesen drei in Deutschland am weit verbreitetsten Gesellschaftsformen stehen als Kapitalgesellschaftsrechtsformen insbesondere noch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Societas Europaea (SE) und die Limited (Ltd.) zur Verfügung zu denen wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch beraten.